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Arbeitsrecht in der Langzeitpflege

Der Pflegeberuf ist anspruchsvoll und geprägt von besonderen Arbeitsbedingungen. Schichtdienst, Nachtarbeit und Wochenendeinsätze gehören zum Alltag vieler Pflegefachpersonen. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen in der Langzeitpflege.

Grundlagen des Schweizer Arbeitsrechts für Pflegefachpersonen

Das Arbeitsverhältnis von Pflegefachpersonen richtet sich nach verschiedenen Rechtsquellen:

Viele Pflegeheime und Spitex-Organisationen sind an den Gesamtarbeitsvertrag ARTISET (ehemals CURAVIVA GAV) oder kantonale GAV gebunden. Diese bieten oft bessere Konditionen als das gesetzliche Minimum und regeln spezifische Aspekte der Pflegearbeit detailliert.

Arbeitszeit und Arbeitszeitmodelle

Gesetzliche Höchstarbeitszeiten

Nach dem Arbeitsgesetz gelten folgende Höchstarbeitszeiten:

In der Praxis arbeiten viele Pflegefachpersonen nach GAV mit einer regulären Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Vollzeitangestellte in Pflegeheimen haben oft ein Pensum von 100%, was je nach Institution 41-43 Wochenstunden entspricht.

Schichtarbeit und Dienstplanung

Die Langzeitpflege erfordert eine durchgehende Besetzung rund um die Uhr. Typische Schichtmodelle sind:

Der Dienstplan muss gemäss Arbeitsgesetz mindestens eine Woche im Voraus bekannt gegeben werden. Viele GAV verlangen sogar eine Planungsvorlaufzeit von 4 Wochen. Kurzfristige Änderungen sind nur in begründeten Notfällen zulässig.

Wichtig: Recht auf Mitsprache bei der Dienstplanung

Arbeitnehmende haben ein Recht auf Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation bei der Dienstplanung. Dies umfasst insbesondere:

  • Kinderbetreuungspflichten
  • Pflege von Angehörigen
  • Aus- und Weiterbildungstermine
  • Gesundheitliche Einschränkungen (z.B. Verzicht auf Nachtdienste aus medizinischen Gründen)

Pausen und Ruhezeiten

Gesetzlich vorgeschriebene Pausen

Das Arbeitsgesetz schreibt folgende bezahlte Pausen vor:

In der Praxis werden Pausen oft in bezahlte Kurzpausen (z.B. 15 Minuten) und unbezahlte Mittagspausen (z.B. 45-60 Minuten) unterteilt. Die genaue Regelung finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder GAV.

Tägliche und wöchentliche Ruhezeiten

Zwischen zwei Arbeitseinsätzen muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. Diese kann bei Schichtwechsel auf minimal 8 Stunden reduziert werden, muss aber innerhalb von 14 Tagen kompensiert werden.

Pro Woche steht Ihnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu (inkl. Sonntag). Dies entspricht in der Regel einem freien Tag plus der Nachtruhe davor und danach.

Nacht- und Sonntagsarbeit

Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gilt Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Pflegefachpersonen, die regelmässig Nachtdienste leisten, haben Anspruch auf:

Wer regelmässig Nachtarbeit leistet (mindestens 25 Nächte pro Jahr oder mindestens 3 Nächte pro Woche), hat zusätzlich Anspruch auf besondere Schutzbestimmungen und kann bei gesundheitlichen Problemen die Versetzung auf Tagarbeit verlangen.

Sonntagsarbeit

Pflegeheime sind vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommen, da die Betreuung nicht unterbrochen werden kann. Für Sonntagsarbeit gelten besondere Regelungen:

Ferien und Freizeit

Ferienanspruch

Der gesetzliche Mindestferienanspruch beträgt:

Viele GAV im Pflegebereich sehen jedoch 5 Wochen Ferien für alle Mitarbeitenden vor. Ab einem bestimmten Alter (z.B. ab 50 oder 60 Jahren) oder nach langer Betriebszugehörigkeit gibt es oft zusätzliche Ferientage.

Bezug und Planung von Ferien

Der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich den Zeitpunkt der Ferien, muss dabei aber auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht nehmen. Ferien müssen im laufenden Jahr bezogen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur ausnahmsweise möglich.

Mindestens 2 Wochen Ferien müssen zusammenhängend gewährt werden, wenn dies von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gewünscht wird.

Achtung: Ferienkürzung bei Krankheit

Bei längerer Krankheit oder Unfall darf der Ferienanspruch gekürzt werden:

  • Bei mehr als 2 Monaten Arbeitsunfähigkeit: Kürzung um 1/12 pro Monat
  • Diese Regelung gilt nur ab dem 2. vollen Monat der Abwesenheit
  • GAV können hier grosszügigere Regelungen vorsehen

Lohn und Lohnansprüche

Lohnzahlung und Lohnausweis

Der Lohn muss monatlich und pünktlich ausbezahlt werden. Sie haben Anspruch auf einen detaillierten Lohnausweis, der alle Zuschläge, Abzüge und Sozialversicherungsbeiträge ausweist.

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Dauer richtet sich nach der sogenannten Berner, Basler oder Zürcher Skala, je nachdem, welche in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist:

Viele Arbeitgeber schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab, die 80% des Lohns für bis zu 720 Tage abdeckt. Informieren Sie sich über die Regelung in Ihrer Institution.

Kündigungsschutz und Kündigungsfristen

Ordentliche Kündigung

Die Kündigungsfristen sind wie folgt geregelt:

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden.

Kündigungsschutz in besonderen Situationen

In folgenden Situationen besteht ein zeitlich begrenztes Kündigungsverbot (sogenannte Sperrfristen):

Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig und muss nach Ende der Sperrfrist erneut ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber am Kündigungswunsch festhält.

Weiterbildung und berufliche Entwicklung

Viele GAV verpflichten Arbeitgeber, die berufliche Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden zu fördern. Dies umfasst:

Nutzen Sie diese Möglichkeiten aktiv. Weiterbildung sichert nicht nur Ihre berufliche Qualifikation, sondern macht Sie auch weniger anfällig für chronische Erschöpfung und berufsbedingtes Burnout durch Abwechslung und neue Perspektiven.

Arbeitszeugnis

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Sie können wählen zwischen:

Das Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, darf aber nicht irreführend sein. Wenn Sie mit dem Zeugnis nicht einverstanden sind, können Sie eine Anpassung verlangen oder gerichtlich dagegen vorgehen.

Wo Sie Unterstützung finden

Bei arbeitsrechtlichen Fragen können Sie sich an folgende Stellen wenden:

Fazit

Das Arbeitsrecht in der Langzeitpflege ist komplex und durch verschiedene Regelungen geprägt. Kennen Sie Ihre Rechte und scheuen Sie sich nicht, diese einzufordern. Ein fairer Umgang mit Arbeitszeiten, angemessene Pausen und geregelte Ruhezeiten sind nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch wesentlich für Ihre Gesundheit und die Qualität Ihrer Arbeit. Informieren Sie sich regelmässig über Änderungen in GAV und Gesetzgebung und nutzen Sie die Unterstützungsangebote der Berufsverbände.