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Rechte von Heimbewohnern

Auch im Pflegeheim behalten Menschen ihre grundlegenden Rechte. Selbstbestimmung, Würde und Mitsprache sind keine Privilegien, sondern gesetzlich verankerte Ansprüche. Dieser Artikel erklärt, welche Rechte Heimbewohnerinnen und -bewohner in der Schweiz haben und wie diese im Alltag geschützt werden.

Grundlegende Rechte: Würde und Selbstbestimmung

Die Grundlage aller Rechte im Pflegeheim bildet die Bundesverfassung, insbesondere:

Diese Rechte gelten auch dann, wenn jemand kognitiv eingeschränkt ist. Sie können nur unter sehr engen Voraussetzungen und mit rechtlicher Absicherung eingeschränkt werden.

Selbstbestimmung im Heim

Der Eintritt ins Pflegeheim bedeutet nicht den Verlust der Selbstbestimmung. Bewohnerinnen und Bewohner sind grundsätzlich mündige Bürgerinnen und Bürger mit allen damit verbundenen Rechten. Nur bei nachgewiesener Urteilsunfähigkeit und im Rahmen gesetzlicher Vorgaben darf stellvertretend entschieden werden.

Recht auf freie Arztwahl und medizinische Selbstbestimmung

Freie Arztwahl

Heimbewohnerinnen und -bewohner haben grundsätzlich das Recht, ihren Arzt oder ihre Ärztin frei zu wählen. Das gilt auch im Pflegeheim. Sie können:

In der Praxis ist es oft praktischer und günstiger, den Heimarzt zu wählen, da dieser regelmässig im Heim präsent ist. Die freie Wahl bleibt aber gewährleistet.

Medizinische Selbstbestimmung

Niemand darf zu medizinischen Massnahmen gezwungen werden. Das bedeutet konkret:

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag

Eine Patientenverfügung bleibt auch im Pflegeheim gültig und muss vom Personal beachtet werden. Darin können Sie festlegen:

Es empfiehlt sich, eine Kopie der Patientenverfügung im Heim zu hinterlegen und mit dem Pflegeteam zu besprechen.

Recht auf Privatsphäre und Selbstbestimmung im Alltag

Privatsphäre im Zimmer

Das Zimmer im Pflegeheim ist der private Wohnraum der Bewohnerin oder des Bewohners. Das Personal muss die Privatsphäre respektieren:

Tagesgestaltung

Niemand kann gezwungen werden, an Aktivitäten teilzunehmen oder zu bestimmten Zeiten aufzustehen. Das bedeutet:

Kleidung und Erscheinungsbild

Kommunikation und Kontakte

Sexualität und Partnerschaft

Auch im Pflegeheim haben Menschen das Recht auf Sexualität und Partnerschaft. Das umfasst:

  • Recht auf Intimität mit dem Partner oder der Partnerin
  • Recht auf Privatsphäre im Zimmer
  • Respektvoller Umgang mit sexuellen Bedürfnissen

Moderne Pflegeheime respektieren diese Rechte und schaffen Rahmenbedingungen dafür (z.B. Doppelzimmer für Paare, Privatsphäre bei Besuch).

Recht auf Information und Mitbestimmung

Transparenz in der Pflege

Bewohnerinnen und Bewohner haben das Recht zu wissen, was mit ihnen geschieht:

Mitsprache bei organisatorischen Fragen

Viele Heime haben Heimbeiräte oder Bewohnervertretungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner Anliegen einbringen können. Typische Themen:

Auch ohne formellen Beirat haben Bewohnerinnen und Bewohner das Recht, ihre Meinung zu äussern und Verbesserungsvorschläge einzubringen.

Schutz vor freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen (z.B. Bettgitter, Fixierung, Sedierung) sind nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Das Gesetz sieht vor:

Voraussetzungen für Freiheitsbeschränkungen

Nicht zulässig sind

Wichtig für Angehörige

Wenn Sie beobachten, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner regelmässig fixiert, sediert oder anderweitig in der Freiheit eingeschränkt wird, fragen Sie nach der Begründung und verlangen Sie Einsicht in die Dokumentation. Wenn die Massnahme nicht nachvollziehbar oder unverhältnismässig erscheint, können Sie sich an die Heimleitung, die kantonale Aufsichtsbehörde oder die KESB wenden.

Recht auf Beschwerden und Rechtsschutz

Bewohnerinnen und Bewohner (sowie deren Angehörige) haben das Recht, Beschwerden einzureichen, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen oder Missstände beobachten. Anlaufstellen sind:

Mehr Informationen zu Beschwerdewegen finden Sie im Artikel Beschwerdewege und Ombudsstellen.

Besondere Rechte bei Demenz und Urteilsunfähigkeit

Auch Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen behalten ihre Grundrechte. Allerdings gibt es besondere Regelungen:

Vertretungsrecht

Wenn jemand urteilsunfähig ist, entscheiden gesetzlich festgelegte Personen stellvertretend:

  1. In der Patientenverfügung bezeichnete Vertretungsperson
  2. Vom Gericht ernannter Beistand (KESB)
  3. Ehepartner oder eingetragener Partner
  4. Zusammenlebende Person mit faktischer Lebensgemeinschaft
  5. Nachkommen
  6. Eltern
  7. Geschwister

Schutz der Rechte

Auch bei Urteilsunfähigkeit gelten:

Heimvertrag: Rechte und Pflichten

Der Heimvertrag regelt die Rechtsbeziehung zwischen Bewohnerin/Bewohner und Heim. Er sollte klar festhalten:

Wichtig: Der Vertrag darf keine Klauseln enthalten, die grundlegende Rechte einschränken (z.B. generelles Besuchsverbot, Verzicht auf freie Arztwahl). Solche Klauseln wären rechtlich unwirksam.

Tipp

Lassen Sie den Heimvertrag vor der Unterzeichnung von einer vertrauten Person oder einer Beratungsstelle (z.B. Pro Senectute, Patientenstelle) prüfen. Achten Sie besonders auf Kündigungsklauseln, Kostentransparenz und Haftungsausschlüsse.

Fazit: Rechte kennen und einfordern

Heimbewohnerinnen und -bewohner in der Schweiz haben umfassende Rechte, die gesetzlich geschützt sind. Der Eintritt ins Pflegeheim bedeutet nicht den Verlust der Selbstbestimmung. Wichtig ist, diese Rechte zu kennen, aktiv einzufordern und bei Verstössen die verfügbaren Beschwerdewege zu nutzen.

Angehörige spielen eine wichtige Rolle dabei, die Rechte von Heimbewohnern zu schützen, besonders dann, wenn diese sich nicht mehr selbst äussern können. Eine offene Kommunikation mit dem Pflegeheim, regelmässige Besuche und ein wachsames Auge tragen dazu bei, dass die Würde und Selbstbestimmung im Alter gewahrt bleiben.